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ADVOKATUR


Wir sind Ihr Partner im Erbrecht, Agrarrecht, Familienrecht sowie weiteren juristischen Fachbereichen. Sie können sich auf unsere Fachkompetenz sowie unser pragmatisches und lösungsorientiertes Denken und Handeln verlassen. Wir setzen uns engagiert für Ihre Anliegen ein. In folgenden Bereichen sind wir hauptsächlich tätig:

Erbrecht

Umfassende Kompetenz im Erbrecht

Die Studer Anwälte und Notare AG hat sich im Laufe der letzten 30 Jahre auf das Erbrecht spezialisiert. In diesem Zusammenhang vertreten wir Erben oder Vermächtnisnehmer umfassend in sämtlichen Belangen des allgemeinen und bäuerlichen Erbrechts. Dazu verfügen wir über grosse Expertisen im Zusammenhang mit Erbteilungen und Nachlassabwicklungen und führen die damit zusammenhängenden Verfahren vor Behörden und Gerichten.

Grundzüge des Schweizer Erbrechts
Neues Erbrecht ab 1. Januar 2023
Wer erbt?

Zum einen erbt nach dem schweizerischen Erbrecht der Ehepartner beziehungsweise der eingetragene Partner. Zum anderen erben die Blutsverwandten, wobei das Gesetz auf der Stammesordnung, auch Parentelenordnung genannt, beruht. In diesem Zusammenhang wird von gesetzlichen Erben gesprochen.

Pflichtteil und frei verfügbare Quote

Hinterlässt ein Erblasser einen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner oder Nachkommen, steht diesen eine Mindestquote am Nachlass zu, die ihnen gegen ihren Willen grundsätzlich nicht entzogen werden kann. Dieser Mindestanteil wird „Pflichtteil“ genannt. Über den restlichen Nachlass kann der Erblasser frei verfügen. Dieser Teil wird „frei verfügbare Quote“ genannt.

Ehevertrag, Erbvertrag und Testament

Mit diesen Instrumenten können vom Gesetz vorgesehene Teilungsregeln anders gestaltet werden. So können beispielsweise gesetzliche Erben auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote in Form von Vermächtnissen anderen Personen und Institutionen zugewiesen werden.

Im Jahr 2010 reichte der damalige Zürcher Ständerat Felix Gutzwiller die Motion 10.3524 ein, mit welcher er den Bundesrat beauftragte, eine neue Vorlage für das Erbrecht auszuarbeiten, so dass dieses flexibler wird, aber weiterhin in seinem Kern die Familie als institutionelle Konstante ins Zentrum stellt.

Was genau soll mit dem neuen Erbrecht bezweckt werden?

Die Revision des Erbrechts zielte vor allem darauf ab, die Pflichtteile zu reduzieren, damit der Erblasser freier über sein Vermögen verfügen kann. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass immer mehr Personen nicht mehr in traditionellen Familienverhältnissen leben und den Wunsch haben, weitere Personen in ihrem Umfeld zu begünstigen. Zudem wird dadurch auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtert. Die Revision wurde in zwei Teile gesplittet:

Erster Teil der Vorlage

Beim ersten Teil der Vorlage ging es um den sogenannt „politischen Teil“, d.h. die Revision des Erbrechts. Dies sind die wichtigsten Änderungen:

  • Der Pflichtteil der Nachkommen wurde auf ½ reduziert (bis anhin: ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs).

  • Der Pflichtteil für die Eltern (die Eltern erben, wenn keine Nachkommen vorhanden sind) wurde abgeschafft.

  • Der überlebende Ehegatte kann gegenüber von gemeinsamen Nachkommen mit einer Kombination von Eigentum und Nutzniessung besser begünstigt werden (höhere Eigentumsquote als bis anhin).

  • Beim Todesfall während des Scheidungsverfahrens kann dem anderen Ehegatten der Pflichtteil entzogen werden, wenn die Scheidung gemeinsam eingereicht wurde oder das Getrenntleben bei Einreichung der Scheidung zwei Jahre dauerte.

  • Wird einem Vertragspartner (z.B. dem Ehegatten) im Rahmen eines Erbvertrags im Todesfall das eigene Vermögen versprochen, gilt anschliessend ein Schenkungsverbot, d.h. Sie dürfen dann zu Lebzeiten keine Schenkungen an Drittpersonen (auch nicht an Kinder) vornehmen. Von dieser gesetzlichen Regelung können Sie abweichen, wenn Sie einen Vorbehalt in den Erbvertrag aufnehmen.

Denken Sie daran, dass sich an den gesetzlichen Erbteilen nichts geändert hat. Möchten Sie von den Möglichkeiten des neuen Erbrechts (insbesondere den reduzierten Pflichtteilen) Gebrauch machen, müssen Sie eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) verfassen!

Konkubinatspartner

Verzichtet wurde auf eine Ausweitung des Erbrechts auf den Konkubinatspartner; dieser erhält auch keinen Unterstützungsanspruch. Konkubinatspartnern kann deshalb nach wie vor nur im Rahmen von letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) ein Teil des Erbes überlassen werden. Die Pflichtteile der Nachkommen sind zu beachten.

Zweiter Teil der Vorlage

Im zweiten Teil der Vorlage geht es vor allem um technische Punkte. Für die Unternehmensnachfolge sind wesentliche Änderungen vorgesehen:

  • Ein Unternehmen kann im Todesfall komplett („integral“) einem geeigneten Erben bzw. einer geeigneten Erbin zugewiesen werden. Eine entsprechende Regelung kennt bereits das bäuerliche Bodenrecht für landwirtschaftliche Gewerbe.

  • Muss der bzw. die Übernehmer/in den anderen Erben eine Ausgleichszahlung für die Übernahme des Unternehmens leisten, war diese Zahlung bis anhin sofort fällig. Neu soll der/die Übernehmer/in einen Zahlungsaufschub von bis zu zehn Jahren erhalten.

  • Wird das Unternehmen zu Lebzeiten übertragen, kann der Anrechnungswert fixiert werden; dieser Anrechnungswert gilt dann auch für die Erbteilung und seither eingetretene Werterhöhungen oder -verminderungen bleiben – im Gegensatz zum heutigen Recht – unberücksichtigt. So profitiert jene Person, die das Unternehmen geführt hat, von allfälligen Wertsteigerungen, die auf ihre Arbeit zurückzuführen sind.

  • Zum Schutz der Miterben ist vorgesehen, dass sich diese nicht mit einer Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen, das ein anderer Erbe zur Hauptsache übernimmt, begnügen müssen.

Inkrafttreten des neuen Erbrechts

Das revidierte Erbrecht, erster Teil (Pflichtteilsrevision), wurde auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Wenn eine Person nach dem 31. Dezember 2022 stirbt, gilt somit automatisch das neue Recht.

Wann der zweite Teil der Vorlage (Unternehmensnachfolge) in Kraft treten wird, steht noch nicht fest.

Ihre Spezialisten für Erbrecht

AKTUELL

Agrarrecht

Eng mit dem bäuerlichen Bodenrecht verknüpft

Studer Anwälte und Notare gehört schweizweit zu den führenden Ansprechpartnern, wenn es um rechtliche Fragen und Abklärungen im Bereich der Landwirtschaft geht. Unsere Kanzlei berät und vertritt Klienten umfassend im bäuerlichen Bodenrecht und im landwirtschaftlichen Pachtrecht. Zudem verfügen wir über grosse Erfahrung im bäuerlichen Erbrecht (insbesondere auch im Bereich des Gewinnanspruchsrechts). Schliesslich unterstützen wir regelmässig Familien beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken sowie im Zusammenhang mit Hofübergaben.

Ihre Spezialisten für Agrarrecht

Familien-, Kinds- und Scheidungsrecht

In guten Zeiten vorsorgen oder einvernehmliche Lösungen in weniger guten Zeiten finden? Das ist unsere Spezialität!

Wir beraten und vertreten Klienten umfassend im Bereich des Familien- und Scheidungsrechts. Wir entwerfen Eheverträge und Konkubinatsverträge, welche das gemeinsame Zusammenleben regeln. Bei einer Trennung mit Auflösung des gemeinsamen Haushalts (Eheschutz), Ehescheidung oder Auflösung des Konkubinats suchen wir nach einvernehmlichen Lösungen, entwerfen Vereinbarungen und beraten und vertreten unsere Klienten bei gerichtlichen Verfahren. So verfügen wir auch über langjährige Erfahrung bei der Berechnung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und güterrechtlichen Ansprüchen (inkl. Vorsorgeausgleich) sowie bei der Regelung der elterlichen Sorge und Obhut von gemeinsamen Kindern.

Ihre Spezialisten für Familien-, Kinds- und Scheidungsrecht

Gesellschaftsrecht

Sämtliche Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts aus einer Hand

Studer Anwälte und Notare berät Aktionäre, Verwaltungsräte, Gesellschafter oder die Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Einhaltung von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (Abhaltung von Generalversammlungen, Verwaltungsratssitzungen etc.). Im Falle von Konflikten unter Aktionären oder Gesellschaftern suchen wir nach einvernehmlichen Lösungen. Bei unüberbrückbaren Differenzen vertreten wir unsere Klienten vor den gerichtlichen Behörden. Schliesslich begleiten wir regelmässig Klienten im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen, wobei wir nebst der gesellschaftsrechtlichen auch die erbrechtliche und steuerrechtliche Komponente abdecken.

Ihre Spezialisten für Gesellschaftsrecht

Bau-, Planungs- und Immobilienrecht

Ihre Anwälte für Bau-, Planungs- und Immobilienrecht im Fricktal

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Klienten im Zusammenhang mit baurechtlichen Fragen. Unsere Experten unterstützen sowohl Privatpersonen als auch die öffentliche Hand bei Baubewilligungsverfahren (zum Beispiel Baugesuche, Einwendungen und Beschwerden) sowie in der Raumplanung, etwa im Zusammenhang mit Nutzungsplänen, Gestaltungsplänen und Erschliessungsplänen. Wir sind sowohl beratend als auch prozessierend vor Gerichten und Verwaltungsbehörden tätig.

Ihre Spezialisten für Bau-, Planungs- und Immobilienrecht

Arbeitsrecht

Unterstützung in allen Angelegenheiten des Arbeits- und Personalrechts

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Gemeinden und Privatpersonen in sämtlichen Belangen des Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts. Wir entwerfen und verhandeln Arbeitsverträge, Personalreglemente, Arbeitszeugnisse sowie Aufhebungsvereinbarungen. Dazu unterstützen wir unsere Klienten im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Konkurrenzverboten sowie allgemeinen Konflikten am Arbeitsplatz.

Ihre Spezialisten für Arbeitsrecht

Mietrecht

Wir kümmern uns um ihre mietrechtlichen Angelegenheiten

Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Beratung und Vertretung von Klienten in allen Belangen des Mietrechts. Wir unterstützen Mieter, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen bei der Erstellung und Prüfung von Mietverträgen, Geschäftsmietverträgen, bei der Anfechtung von Mietzinserhöhungen, Mietzinsreduktionen, Heiz- und Nebenkostenabrechnung, Kündigungen, Mieterstreckungen, Forderungen aus Mietverträgen (Nebenkosten, Mietzinse, Depot, Herabsetzung wegen Mängeln, Retentionsrecht) sowie der Ausweisung von Mietern.

Ihre Spezialisten für Mietrecht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Ihre Rechtsanwälte für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Fricktal

Studer Anwälte und Notare unterstützt und vertritt Klienten umfassend in Fragen zu Inkasso, Betreibung, Rechtsöffnung, Konkurs und Arrestbegehren. Unsere Experten beraten Sie bei der Festlegung der richtigen Strategie zur Eintreibung von offenen Forderungen, suchen nach einvernehmlichen Lösungen oder erarbeiten Anträge an die zuständigen Behörden und Gerichte. Bei ungerechtfertigten Betreibungen helfen wir Ihnen, ungerechtfertigte Betreibungsregistereinträge aus dem Betreibungsregister zu löschen.

Ihre Spezialisten für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht


Mediation

Nicht immer führt Recht haben zum Ziel

Mit unseren Dienstleistungen im Bereich Konfliktberatung und Mediation begleiten wir Sie im geschäftlichen als auch privaten Umfeld. Wir unterstützen Sie dabei, Differenzen und Streitigkeiten lösungsorientiert anzugehen.

Im Bereich der Mediation sind wir hauptsächlich in folgenden Bereichen tätig:

  • Konflikte und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen und Nachlassabwicklungen (Unstimmigkeiten in Erbengemeinschaften, Differenzen bei Geschäfts-/Hofübergaben)
  • Konflikte und Differenzen im Arbeitskontext (Streit zwischen Mitarbeitenden, Spannungen zwischen Teams und Abteilungen, Differenzen in der Geschäftsleitung, Konflikte zwischen verschiedenen Unternehmen)
  • Konflikte in der Familie oder Verwandtschaft
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten

HÄUFIGE FRAGEN

Was ist eine Mediation?

Die Mediation ist ein aussergerichtliches Verfahren, in welchem Streitigkeiten nach einem strukturierten Vorgehen bearbeitet werden. Unter der Leitung einer fachlich ausgebildeten und neutralen Drittperson, dem Mediator, suchen die Beteiligten eigenverantwortlich nach passenden Lösungen. Dabei steht nicht die Frage nach Schuld und „Recht haben“ im Vordergrund, sondern vielmehr die Frage nach Interessen und Beweggründen.

Was macht der Mediator?

Der Mediator leitet und strukturiert den Ablauf der Mediation und ermöglicht so den Beteiligten, gemeinsam nach Lösungen für ihre Differenzen zu suchen. Er ist allen Beteiligten gleichermassen verpflichtet, das heisst, er ergreift für keine Seite Partei. Durch seine moderierende Tätigkeit sorgt er dafür, dass alle zu Wort kommen, dass die Beteiligten sich gegenseitig wieder zuhören und sich dadurch besser verstehen. Bei der Lösungsfindung fällt der Mediator keine Entscheide, sondern unterstützt die Beteiligten darin, verschiedene Lösungsvarianten zu entwickeln. So kommen oft Lösungen zustande, die zuvor gar nicht bedacht worden sind.

Was sind die wichtigsten Schritte in einem Mediationsverfahren?

Eine Mediation beinhaltet verschiedene Phasen. In der Vorbereitungsphase wird abgeklärt, ob Mediation das geeignete Verfahren ist oder sich eine andere Konfliktbearbeitung besser eignet. In dieser Phase können auch Einzelgespräche geführt werden. Nach Klärung des Auftrags legen die Beteiligten ihre verschiedenen Interessen, Motivationen und Bedürfnisse dar. Ziel ist es zu klären, um was es genau geht und wieder Verständnis für die Sichtweise der anderen Seite(n) zu wecken. Dies schafft die Basis für die Erarbeitung von Lösungsvarianten. Am Schluss einer Mediation steht eine Vereinbarung mit Massnahmen, hinter der alle Seiten stehen können.

Wie lange dauert eine Mediation?

Das ist unterschiedlich und kommt ganz auf die Komplexität des Konflikts an. Unsere Erfahrung zeigt, dass manchmal ein bis zwei Sitzungen genügen, manchmal auch mehrere Treffen über eine längere Zeitdauer notwendig sind. Bei der Auftragsklärung, die zu Beginn einer Mediation stattfindet, wird dies thematisiert. Dabei kann auch vereinbart werden, wieviele Stunden und Sitzungen man vorerst abmachen möchte.

Kann eine Mediation auch abgebrochen werden?

Ja, eine Mediation beruht auf Freiwilligkeit. Sie kann jederzeit abgebrochen werden, wenn das Gefühl besteht, auf diesem Weg keine Lösung zu finden.

Wann macht eine Mediation keinen Sinn?

Eine Mediation ist vor allem dann sinn- und damit auch erfolglos, wenn eine Seite gar kein Interesse hat, den Konflikt einvernehmlich zu lösen. Dies geht oft damit einher, dass diese Beteiligten für sich keinen Nutzen oder Gewinn sehen, gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Auch gerade deshalb kommt der Auftragsklärung eine hohe Bedeutung zu. Als Beispiel: Weiss der Arbeitgeber bereits, dass er dem Mitarbeiter aufgrund seines Verhaltens kündigt, lohnt es sich nicht, zu diesem Thema eine Mediation durchzuführen. Das käme einer Alibi-Übung gleich. Hingegen kann es durchaus sinnvoll sein, sich mit dem Mitarbeiter über die Details der Kündigung in einem Mediationsverfahren zu einigen, beispielsweise dann, wenn der Mitarbeiter eine Kaderposition innehat, eine lange Kündigungszeit oder viel Wissen hat, das für den Betrieb wichtig ist.

Was sind die Vorteile einer Mediation gegenüber einem Gerichtsverfahren?

Im gerichtlichen Verfahren stehen die Positionen der Parteien im Vordergrund (zum Beispiel: Ich will das Haus), die oft verhärtet und dadurch nicht verhandelbar erscheinen. Das Mediationsverfahren fokussiert auf die Motivation und Bedürfnisse der Beteiligten, was den Raum öffnet für Verständnis gegenüber den Interessen der anderen Seite (weshalb ist es so wichtig, das Haus zu bekommen). Bei einer Mediation nehmen die Beteiligten eine aktive Rolle ein und sie erarbeiten auf die Zukunft bezogene Lösungen, die oft über eine gerichtliche Lösung, die auf dem Prinzip Gewinner-Verlierer beruht, hinausgeht. Die zwischenmenschlichen Beziehungen können so erhalten bleiben. Durch die Besprechungen im vertraulichen Rahmen (im Gegensatz zu den öffentlichen Verhandlungen) kommt es zu keinem Reputationsschaden.

Ihre Spezialisten für Mediation

Gerne nehmen sich Frau Denise Schmid oder Frau Esther Studer Ihrem persönlichen Anliegen an.


Rechtsprechung

An dieser Stelle finden Sie wegweisende Urteile aus dem Agrar- und Erbrecht, teilweise von uns kommentiert.

Erbrecht


Urteil BGer 5A_512/2007 vom 17. April 2008 (BGE 134 III 433) / Zugrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 21 BGBB)


Urteil BGer 5A_881/2012 vom 26. April 2013 (Willensvollstrecker)


Urteil BGer 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013 (höchstzulässiger Preis BGBB)


Urteil BGer 5A_323/2013 vom 23. August 2013


Urteil BGer 5A_326/2016 vom 30. Mai 2017 / Erbteilung


Agrarrecht


Urteil BGer 2C_157/2017 vom 12. September 2017 (Bäuerliches Bodenrecht / Kiesabbau)


Urteil BGer 2C_432/2015 vom 18. Januar 2016 (Verweigerung der Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks)


Urteil BGer 2C_1085/2015 vom 21. Mai 2015 (Feststellung landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB)


Urteil BGer 5A_292/2014 vom 24. Oktober 2014 (Ausübungsmodalitäten des Kaufsrechts von Verwandten nach Art. 25 BGBB)


Urteil BGer 1C_543/2013 vom 23. Juli 2014 (RPG/Betriebskonzept)


Urteil BGer 1C_806/2013 vom 04. Juni 2014 (Wohnbauten in der Landwirtschaftszone; Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 RPV)


Urteil BGer 140 II 233 vom 18. März 2014 (Landwirtschaftliches Grundeigentum bei der Einbringung in juristische Personen und beim Erwerb von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften)


Urteil BGer 2C_39/2013 vom 10. Januar 2014 (Bewilligungspflicht von Dienstbarkeiten / Widerruf von Verfügungen BGBB)


Urteil BGer 1C_408/2012 vom 19. August 2013 (Wohnbauten in der Landwirtschaftszone; Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 RPV)


Urteil BGer 1C_179/2013 vom 15. August 2013 (hobbymässige Pferdehaltung, Art. 24d Abs. 1 bis RPG)


Urteil des BGer 2C_1208/2012 vom 17. Juli 2013 (Geltungsbereich BGBB / Verfahrenskoordination)


Urteil BGer 5A_121/2013 vom 02. Juli 2013 (Vorkaufsrecht, Vorkaufsfall)


Urteil BGer 5A_107/2013 vom 07. Juni 2013 (Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich)


Urteil BGer 2C_978/2012 vom 04. Mai 2013 (Beschwerdelegitimation BGBB)


Urteil BGer 4A_679/2012 vom 01. Mai 2013


Urteil BGer 4A_623/2012 vom 15. April 2013 (landwirtschaftliche Pacht)


Urteil BGer 2C_76/2008 vom 02. Juli 2008 (Pachtvertrag, Direktzahlungen)


Urteil BGer 2C_552/2007 vom 11. Juni 2008 (Pachtzins)


Urteil BGer 5A_35/2008 vom 10. Juni 2008 (Unterpacht)


Urteil BGer 2C_534/2007 vom 29. Februar 2008 (Pachtzins)


Urteil BGer 4A_431/2007 vom 29. Januar 2008 (Pachterstreckung)


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