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Im Rahmen von Vorsorgeauftragsmandaten (Personenvorsorge, Vermögensvorsorge, Vertretung im allgemeinen Rechtsverkehr) setzen wir uns dafür ein, dass Ihr Wille, den Sie in einem Vorsorgeauftrag festgehalten haben, bei eintretender Urteilsunfähigkeit vollzogen wird. Dies bedeutet, dass wir als Beauftragte für Ihr Wohlbefinden besorgt sein müssen und Ihre Pflege und Ihren Alltag z.B. mit Spitex und sonstigen Betreuungsangeboten organisieren. Zudem verwalten wir Ihre Vermögen wunschgemäss und fachmännisch und vertreten Ihre Interessen gegenüber Behörden, Gerichten und weiteren Institutionen.
Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten mit dem Ziel, das bestehende Vormundschaftsrecht zu modernisieren und das Selbstbestimmungsrecht hilfsbedürftiger Personen zu stärken. Für die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist seither die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB zuständig. Um eigene Regelungen für den Fall der Urteilsunfähigkeit zu treffen, wurden zwei neue Mittel eingeführt: Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.
Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie diese Bereiche für den Fall einer vorübergehenden oder dauernden Urteilsunfähigkeit regeln:
Der Vorsorgeauftrag kann wie ein Testament eigenhändig erstellt oder öffentlich beurkundet werden. Bei der eigenhändigen Erstellung sind einige Formvorschriften zu beachten. Ein Muster können Sie hier herunterladen. Weitere Informationen zum Thema Vorsorgeauftrag finden Sie zudem im folgenden Artikel von Dr. Benno Studer „Vorsorgeauftrag statt KESB?“.
Die Patientenverfügung stellt sicher, dass in der medizinischen Behandlung Ihrem Willen Folge geleistet wird, auch dann, wenn Sie diesen krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr äussern können. In einer Patientenverfügung bestimmen Sie eine Person, die Sie gegenüber dem medizinischen Personal vertritt. Zudem halten Sie Anordnungen fest, beispielsweise hinsichtlich lebensverlängernde Massnahmen oder Schmerz- und Symptombehandlung.
Ein Muster können Sie hier herunterladen.
Das kommt darauf an. Es ist zu unterscheiden, ob Sie alleinstehend sind oder in einer Partnerschaft leben. Im ersten Fall wird die KESB zuständig. Im zweiten Fall wird der Ehegatte oder eingetragene Partner der gesetzliche Vertreter. Dieser ist berechtigt, alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte vorzunehmen und nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen. Dieses Vertretungsrecht für die ordentliche Vermögens- und Einkommensverwaltung steht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner von Gesetzes wegen zu. Bei Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung wird die Zustimmung der KESB benötigt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner kann diese nur dann ohne Zustimmung der KESB vornehmen, wenn er als Vorsorgebeauftragter des urteilsunfähigen Partners eingesetzt wurde.
Der persönliche Kontakt mit Ihnen ist uns ein grosses Anliegen. Dafür zuständig sind unsere Verwaltungsräte, Experten und Mandatsleiter.