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Wir setzen uns dafür ein, dass Ihr Wille, den Sie in einem Testament oder Ehe- und Erbvertrag festgehalten haben, nach dem Tod auch wunschgemäss vollzogen wird. Wo keine letztwillige Verfügung besteht oder kein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist, unterstützen wir die Erben mit rechtlichem Rat oder übernehmen im Auftrag der Erben gleich die gesamte Erbteilung.
Als Willensvollstrecker kann jede handlungsfähige Person eingesetzt werden, zum Beispiel eine verwandte Person oder ein unbeteiligter Dritter. Ebenfalls ist es möglich, als Willensvollstrecker eine juristische Person, d.h. eine Firma oder eine Stiftung, einzusetzen.
Sie können innert 30 Tagen einen Rechnungsruf verlangen. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Guthaben zu melden. Gestützt darauf wird ein öffentliches Inventar erstellt. Sie haften nur für die Schulden im öffentlichen Inventar und haben so eine Entscheidungsgrundlage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen.
Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Man kann sich die Erben nicht aussuchen, sondern ist in einer Schicksals- oder Zwangsgemeinschaft verbunden. Wegen des Einstimmigkeitsprinzips ist die Erbengemeinschaft ein schwerfälliges Gebilde. Wenn nur ein Erbe nicht einverstanden ist (z.B. bei einem Hausverkauf), kann nur der Richter die Erbengemeinschaft auflösen.
Dies lässt sich am besten an einem Beispiel erklären. Angenommen Herr A ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe hat er zwei Nachkommen. Seine zweite Ehefrau hat aus erster Ehe ebenfalls zwei Nachkommen. Gehen wir davon aus, das Nachlassvermögen jedes Ehegatten betrage 200‘000.- Franken. Der Mann stirbt zuerst. Wie wird geteilt? Seine Nachkommen erhalten die Hälfte, also 100‘000.- Franken und die Ehefrau die andere Hälfte, somit ebenfalls 100‘000.- Franken. Einen Monat später stirbt auch die Ehefrau. Deren Nachkommen erben nun insgesamt 300‘000.- Franken, nämlich 100‘000.- Franken, die sie von ihrem vorverstorbenen Ehemann geerbt hat und 200‘000.- das Eigenvermögen der Ehefrau (Mutter). Stirbt aber die Ehefrau vor dem Ehemann, erben die Nachkommen des Ehemannes 300‘000.- Franken und die Nachkommen der Ehefrau nur 100‘000.- Franken.
Wie sich zeigt, kann diese Regelung zu ungerecht empfundenen Ergebnissen führen, weshalb es sich lohnt, dieses Zufallsprinzip durch eine vertragliche Regelung auszuschalten.
Es besteht kein Unterschied. Legat ist einfach der lateinische Ausdruck für Vermächtnis. Mit einem Legat erhält eine Person oder Institution einen Geldbetrag oder eine Sache (z.B. Auto, Bild, Liegenschaft etc.). Der Vermächtnisnehmer ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er hat einzig ein Forderungsrecht gegenüber den Erben.
Der persönliche Kontakt mit Ihnen ist uns ein grosses Anliegen. Dafür zuständig sind unsere Verwaltungsräte, Experten und Mandatsleiter.